Lichtraumprofile auf öffentlichen Straßen

Oft ragen Äste von Sträuchern und Bäumen von Privatgrundstücken in den Lichtraum von Gemeindestraßen und Güterwegen. Um das nötige Lichtraumprofil zu wahren, sind überragende Teile der Äste zu entfernen.

Die RVS 03.03.31 (= Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) Punkt 6. unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Verkehrsraum und dem Lichtraum.

Die Breite des Verkehrsraums entspricht der Breite der Fahrbahn. Seine Höhe beträgt 4,20 m.
Der Lichtraum ist größer als der Verkehrsraum. Die Breite ist beidseitig um 75 cm größer als die des Verkehrsraumes. Seine Höhe beträgt 4,50 m.


 Lichtraum

Da bei den Güterwegen die Grundgrenze häufig knapp hinter den Banketten verlaufen, ist die Breite des Lichtraums weniger breit wie in der obigen Abbildung.

Die Breite des Lichtraums entlang der Güterwege im Erhaltungsbereich des Wegeerhaltungsverbandes Eisenwurzen beträgt zwischen 50 und 60 cm, also ist diese um rd. 15 cm geringer als die Breite, welche die RVS vorsieht. Daher ragen Äste von Sträuchern und Bäumen von den Privatgrundstücken in den Lichtraum des Güterweges. Aus diesem Grund sind die Grundbesitzer zu fragen, ob diese entfernt werden dürfen.

Der WEV weist darauf hin, dass er keine derartigen Geräte besitzt, um den Lichtraum freizuhalten. Solche müssen für die Gemeinden beim Maschinenring oder bei Firmen angemietet werden. Diese Mieten belasten unnötig das Gemeindebudget.

In solchen Fällen sind die Grundbesitzer in die Pflicht zu nehmen.

Eigentümer von Bäumen und an Straßen angrenzenden Waldungen haben daher zeitgerecht dafür zu sorgen, dass die Äste, Bäume oder Sträucher aus dem Lichtraumprofil der Fahrbahn entfernt werden. 


13.10.2022