Informationen für pflegende Angehörige über Unterstützungen

Sollten sich Fragen zu den Angeboten ergeben oder Sie Hilfe beim Ausfüllen der Formulare benötigen, sind wir Ihnen sehr gerne behilflich.

SBS Grünburg-Steyrtal: DI 08.30-13.00 und 13.30 bis 16.00 Uhr, DO 08.30-12.00 Uhr +43 (0)664 60072-56532
SBS Kirchdorf: MO, DO 8.00-12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr, MI 09.00-13.00, FR 08.00-12.00 Uhr +43 (0)7582 61600-1040 und +43 (0)664 60072-56533
SBS Kremsmünster: DI 8.00-12.00 und 13.00 bis 16.00 Uhr und FR 09.00-13.00 Uhr +43 (0)664 60072-82490
SBS Windischgarsten: MO 14.00-18.00, DI und FR 08.00-12.00 Uhr, MI 8.00-12.00 Uhr u. 13.00-16.00 Uhr +43 (0)664 60072-56534

1. Selbstversicherung für pflegende Angehörige

Personen die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung selbstversichern. Bei Beginn der Selbstversicherung ist die Erwerbstätigkeit entsprechend zu vermindern. (maximal 30 Wochenstunden)

Die Selbstversicherung ist auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung bestanden hat.

Voraussetzungen:

  •  Pflege eines (einer) nahen Angehörigen
  •  Pflege in häuslicher Umgebung
  •  Wohnsitz im Inland
  •  erhebliche Belastung der Arbeitskraft durch die Pflege
  • Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3

Rückwirkend höchstens 1 Jahr ab Antrag möglich.

Es entstehen keine Kosten, es können kostenlos Versicherungszeiten erworben werden.
Die Kosten werden gänzlich vom Bund übernommen. Weiters gibt es noch die Möglichkeit der Weiterversicherung und Mitversicherung in der Krankenversicherung.

2. Angehörigenbonus

Personen die Angehörige, denen zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten ab Juli 2023 von Amts wegen einen Angehörigenbonus. 

Auch anderen Angehörigen, beispielsweise Pensionist: innen, gebührt der Angehörigenbonus auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen:

  •  Bezug des Pflegegeldes zumindest der Stufe 4 oder höher
  •  Versorgung der zu pflegenden Person daheim, im familiären Umfeld.
  •  Überwiegende Pflege seit mindestens einem Jahr
  •  Maximales Einkommen des pflegenden Angehörigen von 1594,50 Euro netto pro Monat 
    Info: Bezugsberechtigte müssen künftig nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der pflegebedürftigen Person wohnen.

Der Angehörigenbonus soll für beide Personengruppen für das Jahr 2025 in der Höhe von 130,80 Euro monatlich gebühren.

3. Urlaubsersatzpflege

Bei Urlaub, Krankheit, Kur oder im Falle einer sonstigen Verhinderung der Hauptpflegeperson, um eine professionelle oder private Ersatzpflege organisieren zu können.

Voraussetzungen:

  •  der/die Pflegebedürftige wird vom betreffenden nahen Angehörigen seit mindestens 1 Jahr überwiegend gepflegt.
  •  Pflegestufe 3-7 seit mindestens 1 Jahr
  •  oder eine nachweisliche demenzielle Erkrankung (Attest) und die Pflegestufe 1
  •  Einkommensgrenze der Hauptpflegeperson
  • Pflegestufe 1 – 5 = 2000 €
  • Pflegestufe 6 – 7 = 2500 €
  •  der betreffende Angehörige ist mindestens 3 Tage durchgehend an der Erbringung der Pflegeleistung verhindert, bis höchstens vier Wochen (28 Tage) jährlich
  •  Bei demenziellen Erkrankungen mindestens 3 Tage durchgehend
  •  Zuwendungen für pflegende Angehörige werden generell nur dann bewilligt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang von längstens sechs Monaten zwischen Verhinderung an der Pflege und der Einbringung des Ansuchens gegeben ist.
  • Versorgung der zu pflegenden Person:
    Privat: Entgelt für die Pflege des Angehörigen muss im Vorhinein feststehen und beim zuständigen Finanzamt eingereicht und versteuert werden.
    Öffentlich: z.B. Kurzzeitpflege, Antrag wird in den meisten Fällen vom Bezirksseniorenheim mitgegeben, falls nicht bitte in der Sozialberatungsstelle melden.

Höhe der finanziellen Unterstützung

Die Höhe der finanziellen Unterstützung pro Jahr beträgt maximal:

  •  bei Pflegegeld der Stufe 3: EUR 1.200,-
  •  bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
  •  bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
  •  bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
  •  bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-

Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen

Person betragen ab 1. Jänner 2017 bei Anspruch auf Pflegegeld:

  •  der Stufen 1–3: EUR 1.500,-
  •  der Stufe 4: EUR 1.700,-
  •  der Stufe 5: EUR 1.900,-
  •  der Stufe 6: EUR 2.300,-
  •  der Stufe 7: EUR 2.500,-

Dauer der finanziellen Unterstützung:

Förderung ist bereits ab dem ersten Tag der Verhinderung möglich bis maximal 28 Tage in einem Kalenderjahr.

Als Nachweis einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung des oder der Betroffenen (Befundbericht) durch:

  •  eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
  •  eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
  •  ein gerontopsychiatrisches Zentrum
  •  einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und/oder Neurologie www.sozialministeriumservice.at

4. Urlaubsaktion für pflegende Angehörige des Land OÖ

Einen Urlaubszuschuss können Personen erhalten, die pflegebedürftige Angehörige, welche mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen, als Hauptpflegeperson betreuen.

Gefördert wird der Urlaub von pflegenden Angehörigen (Hauptpflegeperson), die Gewährung der Förderung ist von der Höhe des Einkommens unabhängig.

Im Jahr 2025 beträgt der Zuschuss für einen Urlaub in Österreich bis zu 216,47 Euro unabhängig von der Dauer des Urlaubs. Wurde der Urlaub in Oberösterreich verbracht, beträgt der Zuschuss bis zu 278,32 Euro.

Voraussetzungen:

  •  Der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person muss sich seit mindestens 6 Monaten vor Urlaubsantritt in Oberösterreich befinden.
  •  Die pflegebedürftige Person muss mindestens die Pflegegeldstufe 3 beziehen.
  •  Die antragstellende Person muss die Hauptpflegetätigkeit von der pflegebedürftigen Person oder deren gesetzlichen Vertretung bzw. dem Erwachsenenvertreter: in bestätigen lassen.
  •  Der Urlaub muss in Österreich (mit oder ohne der zu pflegender Person) verbracht werden und mindestens eine Übernachtung beinhalten.
  •  Der Zuschuss kann nur für Erholungsurlaube gewährt werden, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Die Antragsformulare sind ordentlich ausgefüllt, unterfertigt und innerhalb der Einreichfrist, bis spätestens sechs Monate nach Ende des Urlaubs, beim Land OÖ unter Anschluss der erforderlichen Beilagen und Bestätigungen einzureichen.

5. Erschwerniszuschlag Pflegegeld (neu ab 2023)

Für Menschen mit schweren psychischen Beeinträchtigungen oder DEMENZ wird der Wert des Erschwerniszuschlages von bisher 25 auf 45 Stunden pro Monat erhöht.

6. Pflegekurse (neu seit 2023)

Seit 1. Jänner 2023 werden Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen für pflegende Angehörige einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 gebührt, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt. Die jährliche Höchstzuwendung beträgt pro pflegebedürftige Person und Jahr € 200 Euro

7. Angehörigen-Entlastungs-Dienst (AED)

Der Angehörigen-Entlastungs-Dienst (AED) verfolgt das Ziel einer langfristigen und regelmäßigen Entlastung pflegender Angehöriger Bzw. die kurzfristige Entlastung z.B. bei Erkrankung pflegender Angehöriger ausschließlich im häuslichen Umfeld über mehrere Stunden am Tag. Pflegende Angehörige werden dabei gegebenenfalls zusätzlich durch ein Fachpersonal in Pflege- und Betreuungsmaßnahmen beraten. Hierdurch kann ein möglichst langer Verbleib in der vertrauten Umgebung unterstützt werden.

Zielgruppe:

Pflegende Angehörige, die im Familienverband schon über einen längeren Zeitraum (seit mindestens 1 Jahr) die Pflege und Betreuung einer Person mit Pflegegeldstufe 3 bis 7 übernehmen.
Ebenfalls fallen pflegende Angehörige von Personen mit Demenz und hohem Betreuungsaufwand in diese Zielgruppe. Pflegebedürftige die eine 24-h-Betreuung in Anspruch nehmen, sind von diesem Angebot ausgenommen.

Zeitliches Ausmaß:

Pro Kundin/Kunde können bis zu 120 Stunden im Jahr grundsätzlich in einem Wochenzeitrahmen von montags bis freitags zwischen 06:00 Uhr und 18:00 in Anspruch genommen werden. Abweichungen (Wochenende, Feiertage, Abenddienste, ...) sind im Einzelfall nach Vereinbarung möglich.

Kostenbeitrag:

Die Kostenbeiträge bei Inanspruchnahme des AED orientieren sich an den Tarifen der mobilen Dienste nach dem Oö. Sozialhilfegesetz und sind sowohl vom Einkommen, als auch – bei Pflegegeldbezug – vom Pflegegeld abhängig.

Kontaktaufnahme:

Mit dem jeweiligen Mobilen Dienst Ihrer Sprengel-Leitung.

8. Förderungsmöglichkeit bei 24-Stunden-Betreuung

Welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen?

  •  Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung
  •  Bezug von Pflegegeld ab der STUFE 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz
  •  Ein Betreuungsverhältnis zu der betreuenden Person, zu einem/r ihrer Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste muss vorliegen.
  •  Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegbedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen/ärztlichen Tätigkeiten vorliegen.

Welche Leistung kann ich in Anspruch nehme

  •  Bis zu € 800,- pro Monat bei Betreuung in Form selbständiger Betreuungsverhältnisse (mit Agentur)
  •  Die Betreuung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder der Gewerbeordnung.

Was ist in Zusammenhang mit dem Einkommen zu berücksichtigen?

  •  Die Einkommensgrenze beträgt € 2.500,- netto monatlich (nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen)
  •  Die Einkommensgrenze erhöht sich um € 400,- für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, bzw. um € 600,- für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung.

Wohin kann ich mich wenden?

Anlaufstelle ist der Sozialministeriumservice In Oberösterreich

4021 Linz, Gruberstraße 63
Tel.: 0732 / 7604 – 0
post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at

Weitere Informationen erhalten Sie unter 05 99 88 auf der Website www.pflegedaheim.at oder über die Wirtschaftskammer Oberösterreich www.amliebstenzuhause.at

9. Treffpunkt/Stammtisch für betreuende und pflegende Angehörige

Bitte in der jeweiligen Gemeinde Information einholen ob dies angeboten wird.

Themen der Treffpunkte können sich wie folgt gestalten,

  •  Erfahrungen auszutauschen,
  •  Sich Belastendes von der Seele zu reden,
  •  Sich Wissen anzueignen (Impulsvorträge)
  •  Gestärkt in den Pflegealltag zu gehen und
  •  Gemeinschaft unter Gleichgesinnten zu erleben.

Auf ein gemeinsames Unterwegs-Sein freuen sich die Treffpunktleiter/innen

10. Tageszentrum Micheldorf

Unser Ziel ist es, betreuungsbedürftigen und betagten Menschen die Möglichkeit zu geben, durch Entlastung der Angehörigen länger im gewohnten Lebensumfeld bleiben zu können.

Es ist unser Anliegen, unseren Gästen ein familiäres Miteinander zu vermitteln und sie in ihren Lebensgewohnheiten zu akzeptieren zu unterstützen und zu fördern.

Entlastung spüren!
Gemeinschaft erleben!
Erinnerung pflegen!

  •  Ganztagesbetreuung ab 07.30 – 17.00 Uhr jeweils Dienstag und Donnerstag
  •  Abwechslungsreiches Beschäftigungsangebote,
  •  Angebotene Mahlzeiten: Frühstück, Mittagessen, Nachmittagsjause
  •  Betreuungspersonal: Fachpersonal
  •  Die Kosten für die Betreuung richten sich nach dem Einkommen und Höhe des Pflegegeldes.
  •  Der Transport zur und von der Tagesbetreuung ist von den Angehörigen zu organisieren.

Kontaktaufnahme: Bezirksalten- und Pflegeheim Micheldorf

Heiligenkreuzer Straße 7, 4563 Micheldorf
07582/62600-0
Montag bis Donnerstag 8:00-12:00 und 13:00 bis 16:00
Freitag 8:00-12:00

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22.07.2025