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Nr. 2 vom 14.03.2024Mehr...
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Abgabepflicht für Freizeitwohnungen
Gemäß Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBI. Nr. 3/2018, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 55/2019, müssen ab 01.01.2019 Eigentümer einer Wohnung in ganz Oberösterreich eine jährliche Pauschale (Freizeitwohnungspausschale) entrichten, wenn die betreffende Wohnung im Gebäude- u. Wohnungsregister (GWR) eingetragen ist und während eines Kalenderjahres länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz benützt wurde. (Salopp gesagt, "die mehr als die Hälfte des Jahres leer stehen")
Bei Entstehen einer Abgabepflicht beträgt die Höhe der Pauschale pro Jahr
Ausnahmetatbestände sind im § 54 geregelt - wenn die Wohnung
*Ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden musste.
Laut Rechtsauskunft des Landes Oö. ist der Zustand eines Gebäudes bzw. der darin befindlichen Wohnung für die Abgabenpflicht nicht relevant. Nur ein von der Baubehörde bewilligtes und im GWR eingetragenes Bauvorhaben kann zu einer Fristhemmung führen.
Die Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spätestens ein Monat nach der Aufgabe fällig.
Die Gemeinden sind zur Einhebung der Pauschale verpflichtet, bei der Freizeitwohnungspauschale handelt es sich jedoch um eine reine Landesabgabe (lediglich 5% der Pauschale je Wohnung verbleiben einer Gemeinde als Kostenbeitrag für die Einhebung)
Um Ihren Zeitaufwand gering zu halten, stellen wir Ihnen Erklärung zur Freizeitwohnungspauschale zur Verfügung. Füllen Sie das Formular ehrlich und vollständig aus: Falschangaben können ein Strafverfahren nach der Bundesabgabenordnung zur Folge haben!
Zur gesamten Rechtsvorschrift "Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesrecht konsolidiert"